- Abschlusszahlung
- 1. Begriff: Unterschiedsbetrag zwischen der bei der Veranlagung festgesetzten Steuerschuld und den schon entrichteten Vorauszahlungen und den ggf. durch Steuerabzug einbehaltenen Beträgen.- 2. Entrichtung: a) Soweit der Unterschiedsbetrag den im Veranlagungszeitraum (bei der Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum) fällig gewordenen, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen entspricht, ist die A. sofort fällig.- b) Im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 IV EStG, § 31 I KStG, § 20 II GewStG).- c) Bei der Umsatzsteuer gilt für die Entrichtung der A. ebenfalls eine Ein-Monats-Frist. Ergibt sich eine A. dadurch, dass der Unternehmer die zu entrichtende Jahressteuer abweichend von der Summe der Vorauszahlungen berechnet, so ist diese A. einen Monat nach Eingang der Jahressteueranmeldung fällig; wird die zu entrichtende Jahresumsatzsteuer dagegen vom Finanzamt abweichend festgesetzt, so berechnet sich die Monatsfrist nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 18 IV UStG).
Lexikon der Economics. 2013.